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Rechtliches


Amtsgericht Berlin-Schöneberg: 4 C 225/12: Auszug aus dem Urteil: Ein entgeltlicher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen. Der Kläger hat bei der Anmeldung auf der Website der Beklagten als Verbraucher gehandelt. Wie er unwidersprochen vorgetragen hat, hatte er Interesse an dem in einer Werbeanzeige der B. preisgünstig angebotenen I-Phone. Ein solches Gerät wird in der Regel überwiegend privat genutzt. Dass der K. sich um 23:50 Uhr auf der Website der B. angemeldet hat, spricht ebenfalls für ein Rechtsgeschäft, das dem Privatbereich des K. zuzuordnen ist.
Die Anmeldemaske suggeriert dem Kunden, dass er schon aufgrund seiner Anmeldung "Sofortzugang auf unsere Datenbank" erhalte.
Viele, auch anmeldepflichtige Internetportale sind kostenlos zugänglich.
Dem Kläger als Verbraucher steht darüber hinaus ein Widerrufsrecht zu, ...

Amtsgericht Detmold Aktzenzeichen: 7 C 565/11: Auszug aus dem Urteil: Vorgelegt wurden Ausdrucke der Internetseite, die sich aber nicht auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien beziehen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin sich als Nutzerin auf dem Internetportal der Beklagten anmeldete. Jedoch konnte die Beklagte keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die Preisliste Vertragsbestandteil geworden ist. Da der Vertrag im Internet geschlossen wurde, ist der angebotene Zeugenbeweis zur Beantwortung der Beweisfrage ungeeignet.
Der Kläger musste auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Beklagten nur gegen Entgelt angeboten wird. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, in welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können. Solche Angebote gibt es im Internet grundsätzlich auch unentgeltlich.
Eine offensichtliche Kostenpflichtigkeit ist damit nicht erkennbar.
Weitere Gerichtsurteile

Hier finden Sie Informationen, Urteile und Rechtssprechungen rund um das Thema B2B Recht und unserer Gesellschaft:


• Der BGH (Urteil vom 26.06.2012 - VII ZR 262/11) hat entschieden: Auszug aus dem Urteil: Wird eine Leistung (...) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Die Entgeltabrede sei hier zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass sie ohne Weiteres übersehen werden könne und der Adressat nicht damit zu rechnen brauche. Die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes ... gelenkt. Von einem durchschnittlichen Kaufmann könne nicht erwartet werden, dass er den gerahmten Text sorgfältig lese.


• Amtsgericht Peine Aktenzeichen: 5 C 440/11 : Auszug aus dem Urteil: Der Kläger hat mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen.
Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass die klägerische Darstellung zutrifft, nämlich nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld "weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server stattfindet.
Der Sachverständige kommt deshalb konsequent und nachvollziehbar zu dem Ergebnis: "Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden, ist es nicht notwendig, Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch Aktivieren des Schalters "weiter zu Seite 2" übertragen."
Danach steht der Verarbeitung bzw. Verwendung der eingegebenen Daten nichts mehr im Weg.


• Amtsgericht Neuss Aktenzeichen: 101 C 4710/12 : Auszug aus dem Urteil: Das Angebot richtet sich lediglich an Gewerbetreibende. Dies ist der Internetseite der Beklagten deutlich zu entnehmen. Sie hat daher einen Vertragsschluss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle keinen Firmennamen eingetragen.


• Landgericht Karlsruhe Aktenzeichen: 9 S 72/12 : Auszug aus dem Urteil:.Das Amtsgericht hat der Klage auf Unterlassung stattgegeben. Die Beklagte habe nach Zustellung der Klage, in der entsprechender Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, weitere Zahlungsaufforderungen per E-Mail an die Klägerin gesandt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte auf Unterlassung verurteilt.
So ist durch das Urteil des Amtsgerichts festgestellt worden, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht.
Auch stellen die permanenten Schreiben der Beklagten, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.


• Amtsgericht Bremen Aktenzeichen: 13 C 0130/12 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 285,60€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 02.01.2012 - Aufnahmegebühr und Grundgebühr für 24 Monate - mit Belegnummer 124294 zum Aktenzeichen K12-300679 gegenüber der Klägerin berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Charlottenburg Aktenzeichen: 238 C 227/12 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zur Kundennummer K13-003201 zustande gekommen ist und insbesondere die mit Zahlugnsaufforderung vom 27.08.2012 genannte Forderung von 249,00€ nicht besteht.


• Amtsgericht Lindenau Bodensee Aktzenzeichen: 2 C 247/12 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, daß der Zahlungsanspruch in Höhe von 249,-€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 30.07.2012 zum Aktenzeichen K13-001876, Belegnummer 137862, gegenüber der Klägerin berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Elmshorn Aktzenzeichen: 49 C 176/12 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 256,50 EUR, dessen sich die Beklagte durch die Mahnung zum Aktenzeichen K12-312388 aufgrund der Anmeldung des Klägers auf dem Portal der Beklagten am 16.07.2011 berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Frankfurt am Main Aktzenzeichen: 386 C 1703/12 (80): Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 308,91€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 27.3.2012 zum Aktenzeichen ME12-200854 mittels der DIG Deutsche Internetinkasso GmbH gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Offenbach a.M. Aktzenzeichen: 360 C 135/12 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 341,14€ dessen sich die Beklagte durch die Mahnung vom 02.04.2012 zum Aktenzeichen ME12-208775 mittels der Deutsche Internetinkasso GmbH, Seligenstädter Grund 3, 63150 Heusenstamm, gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht München Aktzenzeichen: 121 C 32857/11 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von €484,60, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung mit der Belegnummer 120196 vom 1.12.2011 zum Aktenzeichen K11-219008 berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Bochum Aktenzeichen: 47 C 59/12: Auszug aus dem Urteil: Die Beklagte hat einen Vertragsschuss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform (... § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle "privat" eingetragen. Daraus konnte die Beklagte gerade nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer ist. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, aus denen die Beklagte Rechte herleiten will, nicht erfüllt.


Amtsgericht Düsseldorf: Auszug aus dem Artikel: Das Amtsgericht Düsseldorf gab jedoch der Verbraucherin Recht und hat Melango die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht allein dadurch als Kaufmann aufgetreten ist, dass sie diese AGB akzeptiert hat. Die betreffenden Klauseln in den AGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie überraschende Klauseln seien.


• Amtsgericht Chemnitz Aktzenzeichen: 17 C 3090/11 : Auszug aus dem Artikel: Ich kannte dieses Unternehmen vorher nicht und war auch nicht auf deren Portal melango.de. Nach kurzer Recherche im Internet stellte ich fest, dass es bereits Foren gibt, in denen sich Internetnutzer über das unsaubere Geschäftsgebaren ausließen, da sie davon ausgegangen waren, dass die Nutzung des Portals melango.de kostenlos sei. Bei mir war es aber noch schärfer, ich war nicht einmal auf der Seite von melango.de. Folglich forderte ich die melango.de GmbH mit Schreiben vom 09.11.2011 dazu auf, den behaupteten Zahlungsanspruch von 249,00 EUR zurückzunehmen und Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten, Empfängern meiner Daten und dem Zweck der Speicherung zu geben Ich gab hierzu eine Frist bis zum 23.11.2011 und ließ mein Schreiben per Boten zustellen. Parallel erstattete ich Strafanzeige bei polizei.sachsen.de.


• Amtsgericht Düsseldorf Aktzenzeichen: 42 C 14743/11 : Auszug aus dem Urteil: Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO, deren Ergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, völlig eindeutig und überzeugend angegeben, dass sie an dem fraglichen Tag nicht die Absicht hatte, ein Abonnement bei der Beklagten zu bestellen.
Damit liegt ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.
Vor diesem Hintergrund stehen der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Abonnement zu.


• Amtsgericht Aschaffenburg Aktzenzeichen: 116 C 2327/11 : Klagerücknahme durch melango, vertreten durch RDO (Rechtsanwalt Ralf D. Ostermann), nach Vorlage der vom Beklagten gesammelten Beweise.


• Amtsgericht Burgwedel Aktzenzeichen: 78 C 97/11 : Versäumnisurteil: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 249,00 Euro, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung mit der Beleg-Nummer 113072 vom 05.10.2011 zum Aktenzeichen K11-122126 berühmt, nicht besteht.


• Amtsgericht Dresden Aktzenzeichen: 104 C 3441/11 : Auszug aus dem Urteil: Entgegen der Auffaßung der Beklagten ergibt sich auch aus dem zitierten Urteil des BGH nicht, daß zusätzlich zu dem Berühmen im Grundsatz weitere Voraußetzungen hinzukommen müßen.
Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (...) ergibt sich nämlich, daß eine etwaige Vereinbarung der Parteien über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. überraschend sind Entgeltklauselb bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet. Überraschend kann aber eine Klausel, die die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie die Laufzeit regelt, auch dann sein, wenn bei Vertragsschluß auf diese Umstände nicht deutlich hingewiesen wird.
Der erste Satz des Textes wie auch der letzte Satz suggerieren vielmehr, dass es hier um datenschutzrechtliche Erklärungen und Hinweise geht.


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